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15-07-15 11:16 Alter: 9 Jahr/e
Urteil im Auschwitz-Schauprozeß von Lüneburg
Medien feiern weitere Aushebelung elementarer Rechtsstaatsprinzipien
Bildfälschung oder "Ausnahme von der Regel"? Arbeitsunfähige Kinder und Alte, die laut offizieller Darstellung als erste "entsorgt" wurden...Das Urteil gegen den Angeklagten Oskar Gröning, der als Buchhalter im Konzentrationslager Auschwitz Dienst tat, lautet auf vier Jahre Haft wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen. Angesichts der Anzahl der vom Gericht vorgeworfenen Anzahl Ermordeter eine vermeintlich geringe Strafe, die letztlich aber dem Wohlwollen des Angeklagten geschuldet ist, die perfide Justizposse widerstandslos über sich ergehen zu lassen - und ab und zu „Enthüllungen“ einfließen zu lassen, wie denn das „Nazi-Regime“ über die Juden gedacht habe. „Juden hätten zu arbeiten, habe es geheißen. Und wer das nicht konnte, wurde entsorgt", ist so ein Satz, dem ihm Verteidiger und Mitwirkende ins Drehbuch geschrieben haben dürften.
Tatsächlich ist Gröning nicht eines einzigen Verbrechens überführt worden. Im Gegenteil glaubte das Gericht ihm sogar seine Einlassungen, keinen einzigen Häftling in Auschwitz misshandelt oder belangt zu haben. Allein aufgrund seiner Anwesenheit in Auschwitz und seiner Tätigkeit als Buchhalter wurde er verurteilt – ein Novum in der an Rechtsbeugungen nicht armen BRD-Justizgeschichte. Denn bislang setzte die Verurteilung eine individuelle Schuld des Angeklagten voraus. Gröning aber wurde allein deshalb verurteilt, weil er zu der Gruppe der in Auschwitz beschäftigten Personen gehörte. Genau das begründet die vom Gericht angewandte Kollektivschuld, die auch Menschen trifft, die selbst nicht an der Tat beteiligt waren. Das Strafrecht moderner Demokratien aber – so schreibt etwa Wikipedia - geht grundsätzlich von einer individuellen Verantwortlichkeit aus, so dass Kollektivschuld juristisch nicht relevant sei. Artikel 33 Genfer Abkommen IV bestimmt, dass keine Person für ein Verbrechen verurteilt werden darf, das sie nicht persönlich begangen hat. Eine Kollektivstrafe setzt Kollektivschuld voraus. Nach Art. 87 Abs. 3 Genfer Abkommen III und Artikel 33 Genfer Abkommen IV zählen Kollektivstrafen zu den Kriegsverbrechen.
Damit weicht das Lüneburger Landgericht unter Richter Franz Kompisch fundamental von anerkannten Rechtsprinzipien ab. Selbst in den alliierten Entnazifizierungsverfahren, die noch vom Kollektivschuldvorwurf gegenüber allen Deutschen geprägt waren, wurde die individuelle Schuld der Angeklagten geprüft. Dies ist auch der Grund, warum Oskar Gröning 1946 aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen wurde. Eine Beihilfe zum Mord, die eine vorsätzliche Unterstützung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat voraussetzt (§ 27 StGB), konnte Gröning beim besten Willen nicht unterstellt werden. Dafür hätte ihm nachgewiesen werden müssen, daß er von einer geplanten Tötung von Häftlingen im Vorfeld wusste und diese guthieß - mit „Täterwillen handelte“, wie es der Jurist formulierte.
Medien wie Der Spiegel loben insbesondere Richter Kompischs Feststellung, „dass Auschwitz eine auf die Tötung von Menschen ausgerichtete Maschinerie gewesen sei und jeder, der daran mitwirkte, sich der Beihilfe zum Mord strafbar gemacht habe“.
Dieser Satz macht deutlich, warum es wirklich bei diesem Prozeß ging: Um einen Beitrag zur Verlängerung der deutschen Kollektivhaftung zu leisten. Jeder der daran mitwirkte, also jeder Soldat an der Front, der durch seinen Einsatz die „Befreiung“ der Lager verhinderte, jeder Zug- und LKW-Fahrer, der Häftlinge transportierte oder Soldaten, kurzum jeder Deutsche, der nicht aktiv Widerstand gegen sein Volk leistete, wird so zum „Beihelfer“. Die Botschart an die deutsche Jugend lautet also: Eure Großeltern waren Verbrecher – egal ob Soldat, NSDAP-Mitglied oder passiver Hitlergegner!
So durchschaubar die Propagandaarbeit der Medien hier auch sein mag, mit einer Prophezeiung werden die Medien Recht behalten. Nämlich daß das Urteil „Rechtsgeschichte schreiben“ wird. Wobei die Bezeichnung "Unrechtsgeschichte" treffender wäre, denn mit diesem Urteil entkleidet sich die BRD eines weiteren Restes von Rechtsstaatlichkeit. Zugleich stellt das Urteil eine Weiche für die zukünftige Behandlung von Beihelfern an der Abschaffung des Staatsvolkes gem. Art. 20 Abs. 3 GG, die sich nach Wiederherstellung einer souveränen Justiz an ihrer eigenen Rechtspraxis messen lassen müssen und sich dann nicht mehr auf einen Mitläuferstatus berufen können…
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