RECONQUISTA

  • 25-09-12 08:45 Alter: 12 Jahr/e

    Deutschland gilt nach UN-Charta nach wie vor als Feindstaat

    Mit Welt.online thematisiert erstmals ein Lizenzmedium die Feindstaatenklausel

     Seit Jahren findet man in der alternativen Presselandschaft den Hinweis, dass Deutschland  nach wie vor als Feindstaat gilt. Nun findet sich auf Welt.online  erstmals ein Artikel, der dies thematisiert:

    Hier heißt es, dass die UN-Charta vor allem zur Schaffung eines gegenseitigen Miteinanderauskommens diente.

    „Dazu wurde – mit Rückgriff auf den Völkerbund der Zwischenkriegszeit – die Gründung einer Organisation angestrebt, die Frieden und Zusammenarbeit zwischen den Nationen gewährleisten sollte.

    Die Frontstellungen des Krieges gingen denn auch in die Charta der Vereinten Nationen ein, die am 26. Juni 1945 von 50 Nationen in San Francisco unterzeichnet wurde. In dieser Verfassung der Uno wurden alle "Zwangsmaßnahmen aufgrund regionaler Abmachungen" gegen einen Staat verboten, es sei denn, es handele sich um einen "Feindstaat". Dieser Ausdruck, heißt es in Artikel 57, "bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war". Die 77 und 107 Artikel bieten weitere Ausführungsbestimmungen.

    In Europa ist diese Liste nicht einmal kurz: Italien, Ungarn, Rumänien, Finnland, Kroatien, die Slowakei und natürlich Deutschland mit Österreich sowie Japan sind in diesem Sinne immer noch "Feindstaaten", die anzugreifen die UN-Charta einen Freibrief darstellt. Allerdings wurde er selbst im Kalten Krieg nicht bemüht, um eine Invasion in Deutschland zu legitimieren.

    Das liegt zum einen an der Charta selbst, die einen Angriff auf einen "Feindstaat" nur unter der Bedingung erlaubt, dass dieser seine "Angriffspolitik" wieder aufnimmt. Auch das allgemeine Gewaltverbot, das die UN-Charta postuliert, würde dem widersprechen.

    Die USA, England und Frankreich als die ständigen westlichen Mitglieder des Weltsicherheitsrats als des höchsten Exekutivgremiums der UN haben beizeiten schon auf ihr Interventionsrecht verzichtet. Die Sowjetunion tat dies im Rahmen der Ostverträge.

    Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 erloschen darüber hinaus die Besatzungsrechte der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs. Im übrigen, argumentieren Staatsrechtler, müsste der Weltsicherheitsrat einen Angriff gegen einen "Feindstaat" erst legitimieren, bevor er erfolgen würde. Außerdem wurde in einer UN-Resolution 1995 die "Feindstaaten"-Klausel bereits als obsolet bezeichnet. Und, wie es im Juristendeutsch so schön heißt, haben sich nach dem Verfahren des opinio iuris die Grundzüge der Feindstaaten-Klausel geändert.“

    Ganz so einfach wie hier dargestellt, ist es jedoch wiederum nicht. Denn der Verzicht auf das Interventionsrecht entfaltet keineswegs völkerrechtliche Geltung und kann durch einen einfachen Widerruf obsolet werden – anders die Feindstaatenklausel. Denn dass diese nicht einfach durch Mehrheitsbeschluß aufgehoben wurde, zumindest aber das Interventionsrecht durch eine entsprechende Ergänzung faktisch aufgehoben worden wurde, hat seine Gründe: So kann insbesondere Deutschland, trotzdem es der drittgrößte Nettozahler der UN ist, durch einen einfachen Beschluß des Sicherheitsrates, demzufolge Deutschland – entsprechende politische Veränderungen vorausgesetzt (etwa der Wahlsieg einer rechten Partei) - eine Angriffspolitik betreibe, ohne formelle Kriegserklärung besetzt werden. So dürfte dies Instrument als Sicherheitsgarantie der UN auch noch eine zeitlang fortbestehen und die Einlassung des Politologen Klaus Dieter Wolf gegenüber Welt.online, wonach „eine Streichung aus der Charta [..] ein gewaltiger Aufwand [ist]und wohl eher im Rahmen einer grundlegenden Reform der UN stattfinden [wird]", ein frommer Wunsch bleiben dürfte.


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